ISO 9001:2008


Fachbetrieb

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die neue Betriebssicherheitsverordnung ab 01.06.2015:
Am 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Nachfolgend möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen informieren.
Eine wesentliche Änderung:
Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken, sind Arbeitgebern gleichgestellt. Für Hauseigentümer, Wohnungsbaugesellschaften und andere Aufzugsbetreiber erhöhen sich dadurch die haftungsrechtlichen Konsequenzen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Prüfplaketten – Kennzeichnung wird Pflicht

In der Aufzugskabine wird zukünftig eine Prüfplakette (ähnlich der Kfz-Prüfplakette) mit Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung angebracht sein. Damit kann der Nutzer erkennen, ob der Aufzug regelmäβig durch eine zugelassene Überwachungsstelle überprüft wird.

Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber bzw. Betreiber ist generell verantwortlich für die Sicherheit der Aufzugsanlage. Eine Wartung und Instandhaltung der Aufzugsanlage ist Pflicht. Der Betreiber muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Dabei muss er entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaβnahmen für einen sicheren Betrieb erforderlich sind. Um evtl. Abweichungen zum aktuellen Stand der Technik festzustellen, empfiehlt es sich eine Bestands-Analyse durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie z.B. TÜV oder DEKRA durchführen zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäβig auch für Bestandsanlagen zu überprüfen. Wir beraten Sie bei offenen Fragen und unterstützen Sie bei der Erstellung.

Notfallplan
Bis zum 31.05.2016 muss für jede Aufzugsanlage ein Notfallplan erstellt werden. Dieser ist direkt an der Aufzugsanlage zu hinterlegen bzw. er muss dem Notbefreiungsdienst zur Verfügung stehen. Dieser Notfallplan muss folgende Punkte enthalten: Standort der Anlage, Hersteller, Fabriknummer, Verantwortlicher Arbeitgeber, Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen der Aufzugsanlage, Personen die eine Befreiung eingeschlossener Personen vornehmen können, Hinweise zu Erste Hilfe, Angaben zum Beginn einer möglichen Personenbefreiung sowie die Notbefreiungsanleitung.

Notrufsystem
An allen bestehenden Aufzugsanlagen, welche für die Personenbeförderung zugelassen sind, muss ein 2-Wege-Kommunikationssystem zu einer „ständig besetzten Stelle“ vorhanden sein. Die Frist für die Nachrüstung eines solchen Systems endet am 31.12.2020. Alte Aufzugsanlagen ohne Notrufsystem haben keinen Bestandsschutz. Im Sinne eines sicheren Betreibens Ihrer Aufzugsanlage(n) empfehlen wir eine Nachrüstung des Notrufsystems vor Fristablauf. Wir prüfen was notwendig ist und erstellen Ihnen gern ein Angebot zur Nachrüstung und Aufschaltung auf unsere Notrufzentrale.

Wiederkehrende Prüfungen – Prüfintervalle
Jede bestehende Aufzugsanlage muss spätestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) unterzogen werden. Zwischen den Hauptprüfungen – also spätestens nach einem Jahr – erfolgt auβerdem eine Zwischenprüfung. Die Fristen für Aufzugsanlagen nach Maschinenrichtlinie wurden halbiert, bisher 4 Jahre, ab dem 01.06.2015 alle 2 Jahre.

Regelmäβige Kontrollen
Der Arbeitgeber (Verwender/Betreiber) ist zu einer regelmäβigen Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle seiner Aufzugsanlage(n) und deren Dokumentation verpflichtet.

Prüfung vor Inbetriebnahme
Für alle Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung muss jetzt zusätzlich eine Prüfung vor Inbetriebnahme (PVI) durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen. Sie ist zusätzlich nach der eigentlichen Inverkehrbringungsprüfung (TÜV-/DEKRA-Prüfung) gefordert. Die Prüfpflicht gilt für alle Aufzüge mit Personenbeförderung, egal ob diese nach Aufzugs- oder Maschinenrichtlinie gebaut wurden.

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