Auszug betreffend der Änderungen bei Aufzugsanlagen:
1. | Der Arbeitgeber muss immer eine Gefährdungsbeurteilung erstellen vor der ersten Benutzung, diese ersetzt die bisherige „Sicherheitstechnische Bewertung“ zur Ermittlung der Prüffristen (§3) |
2. | Wegfall des „Bestandschutzes“. Der Arbeitgeber muss für seine Alt-Anlagen ein Konzept erstellen „zur Anpassung des Betriebes an denStand der Technik“ (§4 Abs.1Nr.3) |
3. | Erstellen eines Notfallplan und Notbefreiungs-Anweisungen (Anhang 1 Nummer 4.1, Satz 2) |
4. | Pflicht zur fachkundigen Wartung (Anhang 1 Nummer 4.2; 4.6) |
5. | Prüfplakette im Aufzug mit Datum der nächsten Prüfung (§17 Abs.2) |
6. | Notrufsystem muss voll funktionsfähig sein mit Prüfung der ständig besetzten Stelle bzw. Leitstelle (Anhang 1 Nummer 4.1, Satz 1) |
7. | Nachrüsten Notrufsystem bis spätestens Ende 2020 (§24, Abs.2) |
8. | Erstellen eines Notfallplans bis zum 31.05.2016 (§24, Abs.2) |
9. | Wiederkehrende Prüfungen wie bisher alle 2 Jahre durch ZÜS (TÜV, Dekra,…) (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 Satz 3) |
10. | Bei Neuanlagen nächste Prüfung erst nach 2 Jahren statt bisher nach 1 Jahr |
11. | Die Elektroprüfung nur durch ZÜS (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 Satz 2) |
12. | Strengere Kontrolle der Dokumentation (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.2) |
13. | Zusätzliche neue nationale Prüfung vor Inbetriebnahme “P.V.I“ betrachtet Aspekte für den sicheren Betrieb, die nicht bereits in der bisherigen Abnahmeprüfung nach AufzRL und EN81 geprüft wurden (Beachte: AufzRL und EN81-xx betrachten immer nur die Beschaffenheit, nicht aber den Betrieb) (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3) |
14. | Verstöβe gegen die Verordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§22) |