ISO 9001:2008


Fachbetrieb

Wo steht was?

Auszug betreffend der Änderungen bei Aufzugsanlagen:

1. Der Arbeitgeber muss immer eine Gefährdungsbeurteilung erstellen vor der ersten Benutzung, diese ersetzt die bisherige „Sicherheitstechnische Bewertung“ zur Ermittlung der Prüffristen (§3)

2. Wegfall des „Bestandschutzes“. Der Arbeitgeber muss für seine Alt-Anlagen ein Konzept erstellen „zur Anpassung des Betriebes an denStand der Technik“ (§4 Abs.1Nr.3)

3. Erstellen eines Notfallplan und Notbefreiungs-Anweisungen (Anhang 1 Nummer 4.1, Satz 2)

4. Pflicht zur fachkundigen Wartung (Anhang 1 Nummer 4.2; 4.6)

5. Prüfplakette im Aufzug mit Datum der nächsten Prüfung (§17 Abs.2)

6. Notrufsystem muss voll funktionsfähig sein mit Prüfung der ständig besetzten Stelle bzw. Leitstelle (Anhang 1 Nummer 4.1, Satz 1)

7. Nachrüsten Notrufsystem bis spätestens Ende 2020 (§24, Abs.2)

8. Erstellen eines Notfallplans bis zum 31.05.2016 (§24, Abs.2)

9. Wiederkehrende Prüfungen wie bisher alle 2 Jahre durch ZÜS (TÜV, Dekra,…) (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 Satz 3)

10. Bei Neuanlagen nächste Prüfung erst nach 2 Jahren statt bisher nach 1 Jahr

11. Die Elektroprüfung nur durch ZÜS (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 Satz 2)

12. Strengere Kontrolle der Dokumentation (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.2)

13. Zusätzliche neue nationale Prüfung vor Inbetriebnahme “P.V.I“ betrachtet Aspekte für den sicheren Betrieb, die nicht bereits in der bisherigen Abnahmeprüfung nach AufzRL und EN81 geprüft wurden (Beachte: AufzRL und EN81-xx betrachten immer nur die Beschaffenheit, nicht aber den Betrieb) (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3)

14. Verstöβe gegen die Verordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§22)

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